Mitgliedschaft
Wir laden Sie herzlich zur Mitgliedschaft ein!
In einer Zeit großer Veränderungen in Kirche und Gesellschaft ist unser Berufsverband ein wichtiger Gesprächspartner für kirchliche Gremien und Institutionen – von Kirchenvorständen und Dekanaten bis hin zur Kirchensynode und zur Kirchenleitung. Unsere Argumente werden umso mehr Beachtung finden, je mehr Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker unserem Verband angehören.
Wir würden uns freuen, Sie als neues Mitglied begrüßen zu dürfen! Hier gehts zum Anmeldeformular
Ihr Verbandsrat
Weitere Informationen:
Sie können jederzeit Mitglied im Landesverband werden. Hier gehts zum Anmeldeformular
Mitgliedsbeiträge
Die Mitgliederversammlung hat im September 2025 beschlossen, die Mitgliedsbeiträge nach 24 Jahren erstmalig wieder zu erhöhen. Diese Anpassung war nötig geworden, weil die Einnahmen auch aufgrund der sinkenden Mitgliederzahl die deutlich gestiegenen Ausgaben (Forum Kirchenmusik, Kirchenmusikalische Nachrichten, usw.) nicht mehr decken konnten. Die neuen Beitragssätze gelten ab 1. Januar 2026. Nach wie vor gibt es für unsere Jahresbeiträge zwei Beitragsgruppen:
I. Nebenberufliche, Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker im Ruhestand, Studierende der Kirchenmusik und sonstige Mitglieder zahlen einen Mindestbeitrag in Höhe von 29,50 €
II. Hauptberufliche (100%) zahlen bei Vergütung nach KDO oder vergleichbarer Vergütung bei Eingruppierung in
E 8 53,50 €
E 9 54,50 €
E 10 59,00 €
E 11 (und höher) 66,50 €
Teilzeitbeschäftigte zahlen (in ihrer Vergütungsgruppe) entsprechend ihres Beschäftigungsumfangs (z.B. 75%), jedoch nicht weniger als den Mindestbeitrag (29,50 €).
Der Mindestbeitrag ist somit immer noch günstiger, als der Preis, der allein für den Bezug der Kirchenmusikalischen Nachrichten und das forum kirchenmusik im direkten Jahresabonnement beim Zentrum Verkündigung bzw. beim Strube Verlag zu zahlen wäre (€ 37,--).
Die Beiträge werden per Bankeinzug jeweils zum 31. März des Jahres erhoben. Neueintretende Mitglieder zahlen einen Beitragsanteil vom Beginn des Quartals. Die Mitgliedschaft kann nur zum 31. Dezember eines Kalenderjahres enden. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Erteilung einer Einzugsermächtigung.

